Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 15. Juli 2014
(AZ: X R 24/12) Grundsätze zur Beurteilung von Fallgestaltungen aufgestellt, in
denen ein Pkw, der einem Ehegatten gehört, von beiden Ehegatten in ihrem jeweiligen
Betrieb genutzt wird.
Im Streitfall war der Ehemann Eigentümer eines Pkw, der zu
seinem Betriebsvermögen gehörte. Er zog daher sämtliche Pkw-Kosten als
Betriebsausgaben ab und versteuerte die private Pkw-Nutzung pauschal mit
monatlich 1 Prozent des Brutto-Listenpreises.
Die Ehefrau führte ebenfalls einen kleinen Betrieb. Sie
hatte keinen eigenen Pkw, sondern nutzte für ihre Betriebsfahrten den Pkw des
Ehemanns. An den entstehenden Pkw-Kosten beteiligte sie sich nicht. Gleichwohl
setzte sie einkommensteuerlich einen Pauschalbetrag von 0,30 €/km als
Betriebsausgabe ab.
Das Finanzamt hat diesen Pauschalbetrag nicht zum Abzug
zugelassen, was der BFH im Ergebnis auch bestätigt hat. Betriebsausgaben setzen
das Vorhandensein von Aufwendungen voraus. An solchen (eigenen) Aufwendungen
fehlt es aber, wenn der Nutzer eines Pkw für die Nutzung keinerlei Kosten
tragen muss. (em/tl).
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