Verlangt ein Arbeitnehmer den gesetzlichen Mindestlohn für
seine Arbeit und erhält er daraufhin die Kündigung, so ist diese unwirksam. Das
entschied das Arbeitsgericht Berlin in einem aktuellen Fall. Folgender
Sachverhalt lag der Entscheidung zu Grunde.
Im Arbeitsvertrag des Arbeitnehmers war eine wöchentliche
Arbeitszeit von 14 Stunden vereinbart. Für seine Tätigkeit als Hausmeister
erhielt er monatlich 315 Euro, mithin einen Stundenlohn von 5,19 Euro. Für die
vereinbarte Zeit verlangte der Arbeitnehmer nun die Zahlung von 8,50 Euro je
Stunde. Der Arbeitgeber bot daraufhin die Minderung der vereinbarten Stunden
auf monatlich 32 verbunden mit einer Vergütung von 325 Euro an. Die geänderten
Bedingungen lehnte der Arbeitnehmer jedoch ab. Daraufhin erhielt er die
Kündigung.
Das Gericht hielt die Kündigung für unwirksam. Sie stelle
eine verbotene Maßregelung im Sinne des § 612a BGB dar. Demnach darf ein
Arbeitnehmer bei einer Vereinbarung oder einer Maßnahme nicht benachteiligt
werden, weil er in zulässiger Weise seine Rechte ausübt. Aber genau das bewirke
die vorliegende Kündigung. Zu Recht habe der Arbeitnehmer seinen
Mindestlohnanspruch geltend gemacht. Die daraufhin ausgesprochene Kündigung sei
unwirksam. (tl).
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