Dienstag, 7. Juli 2015

"Jeder ist seines Glückes Schmied" - auch der Arbeitnehmer

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 21. Januar 2014 (3 AZR 807/11) entschieden, dass der Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, den Arbeitnehmer von sich aus auf den Anspruch auf Entgeltumwandlung nach § 1 a BetrAVG hinzuweisen.

In dem zur Entscheidung liegenden Fall hat ein ehemaliger Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber auf Schadensersatz verklagt, weil er ihn nicht auf den gesetzlichen Anspruch auf Entgeltumwandlung nach § 1 a BetrAVG hingewiesen hat. Alle 3 Instanzen der Arbeitsgerichtsbarkeit haben dies abgelehnt.

Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts (BAG) besteht keine solche Hinweispflicht im Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersvorsorge (BetrAVG). Sie wäre auch nicht aus der allgemeinen Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gegenüber seinem Arbeitnehmer herleitbar. § 1 a BetrAVG normiere einen Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung. Er diene der Förderung der betrieblichen Altersvorsorge. Der Gesetzgeber habe diese jedoch in die Eigenverantwortung des Arbeitnehmers gelegt. Zwar könne die Aufklärung des Arbeitnehmers über seinen Anspruch auf Entgeltumwandlung durch den Arbeitgeber dazu beitragen, die Verbreitung der Entgeltumwandlung zu fördern, aber die Verantwortungsbereiche zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer seien klar abgetrennt. Der Gesetzgeber habe es ausschließlich dem Arbeitnehmer zugewiesen, die Entscheidung zu treffen, künftige Entgeltansprüche in eine betriebliche Altersversorgung umzuwandeln. Erst wenn er diese Entscheidung getroffen hat und diese gegenüber dem Arbeitgeber mitteilte, trifft den Arbeitgeber die Verpflichtung zum Handeln. § 1 a Abs. 1 Satz 1 BetrAVG spricht davon, dass der Arbeitgeber erst dann tätig werden muss, wenn der Arbeitnehmer es "verlangt". Das BAG betonte, dass jede Partei für sich für die Wahrnehmung seiner Interessen selbst zu sorgen hat und sich Klarheit über die Folgen seines Handelns verschaffen muss. Es verwies darauf, dass der Anspruch des Arbeitnehmers auf Entgeltumwandlung sich aus einen für jedermann zugänglichen und insoweit ohne weiteres verständlichen gesetzlichen Bestimmungen des § 1 a BetrAVG ergibt. Insofern sei es vom Arbeitnehmer zu erwarten, dass er sich darüber selbst informiert. Es handele sich nicht um eine komplexe, schwer durchschaubare Versorgungsregelung.

Das BAG weist in seiner Entscheidung weiter darauf hin, dass jedoch der Arbeitgeber keine falschen oder unvollständigen Auskünfte erteilen darf. Dafür wäre er dann haftbar. Insofern sei jedem Arbeitgeber grundsätzlich angeraten, sich mit Informationen über die arbeitnehmerfinanzierte betriebliche Altersversorgung zurückzuhalten. Er kann auf die Auskünfte des Vertragspartners, auf allgemein zugängliche  Broschüren der Bundesregierung und der Rentenversicherung verweisen. (ks). 

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