Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 21. Januar
2014 (3 AZR 807/11) entschieden, dass der Arbeitgeber nicht verpflichtet ist,
den Arbeitnehmer von sich aus auf den Anspruch auf Entgeltumwandlung nach § 1 a
BetrAVG hinzuweisen.
In dem zur Entscheidung liegenden Fall hat ein ehemaliger
Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber auf Schadensersatz verklagt, weil er ihn nicht
auf den gesetzlichen Anspruch auf Entgeltumwandlung nach § 1 a BetrAVG
hingewiesen hat. Alle 3 Instanzen der Arbeitsgerichtsbarkeit haben dies
abgelehnt.
Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts (BAG) besteht
keine solche Hinweispflicht im Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen
Altersvorsorge (BetrAVG). Sie wäre auch nicht aus der allgemeinen
Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gegenüber seinem Arbeitnehmer herleitbar. § 1
a BetrAVG normiere einen Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung. Er diene der
Förderung der betrieblichen Altersvorsorge. Der Gesetzgeber habe diese jedoch
in die Eigenverantwortung des Arbeitnehmers gelegt. Zwar könne die Aufklärung
des Arbeitnehmers über seinen Anspruch auf Entgeltumwandlung durch den
Arbeitgeber dazu beitragen, die Verbreitung der Entgeltumwandlung zu fördern,
aber die Verantwortungsbereiche zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer seien
klar abgetrennt. Der Gesetzgeber habe es ausschließlich dem Arbeitnehmer
zugewiesen, die Entscheidung zu treffen, künftige Entgeltansprüche in eine
betriebliche Altersversorgung umzuwandeln. Erst wenn er diese Entscheidung
getroffen hat und diese gegenüber dem Arbeitgeber mitteilte, trifft den
Arbeitgeber die Verpflichtung zum Handeln. § 1 a Abs. 1 Satz 1 BetrAVG spricht
davon, dass der Arbeitgeber erst dann tätig werden muss, wenn der Arbeitnehmer
es "verlangt". Das BAG betonte, dass jede Partei für sich für die
Wahrnehmung seiner Interessen selbst zu sorgen hat und sich Klarheit über die
Folgen seines Handelns verschaffen muss. Es verwies darauf, dass der Anspruch
des Arbeitnehmers auf Entgeltumwandlung sich aus einen für jedermann
zugänglichen und insoweit ohne weiteres verständlichen gesetzlichen
Bestimmungen des § 1 a BetrAVG ergibt. Insofern sei es vom Arbeitnehmer zu
erwarten, dass er sich darüber selbst informiert. Es handele sich nicht um eine
komplexe, schwer durchschaubare Versorgungsregelung.
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