Dienstag, 7. Juli 2015

Erfüllung des Urlaubsanspruchs nur nach vorheriger unwiderruflicher Freistellung

Das Bundesarbeitsgericht hat am 16. Juli 2013 (Az. 9 AZR 50/12) entschieden, dass die Erfüllung eines Anspruchs auf Erholungsurlaub voraussetzt, dass der Arbeitnehmer im Voraus durch eine unwiderrufliche Freistellungserklärung des Arbeitgebers zu Erholungszwecken von seiner sonst bestehenden Arbeitspflicht befreit wird. Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbarten in 2008 im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens, dass das Arbeitsverhältnis zum 31. Dezember 2009 enden sollte. Im Juni 2009 erklärte der Arbeitgeber dem Mitarbeiter gegenüber, dass er ihn für die letzten 6 Monate des Arbeitsverhältnisses unwiderruflich von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freistellen werde. Noch bestehende Resturlaubsansprüche sollen von ihm in dieser Zeit in Natur eingebracht werden. Damit war der Arbeitnehmer nicht einverstanden. Er klagte gegen die Freistellung und klagte auf finanzielle Abgeltung von 17 Urlaubstagen. Damit hatte er vor allen drei Instanzen der Arbeitsgerichte keinen Erfolg.
 Das Bundesarbeitsgericht stellte in seiner Entscheidung klar, dass zur Gewährung von Urlaub nur eine unwiderrufliche Freistellung in Frage kommt. Bereits mit seiner Entscheidung vom 19. Mai 2009 (9 AZR 433/08) zeigte das Gericht auf, dass eine lediglich widerrufliche Freistellung für die Gewährung von Urlaub ungeeignet ist. Im Gegensatz dazu reicht für einen Ausgleich eines Arbeitszeitkontos durch die Gewährung von Freizeit eine widerrufliche Freistellung aus. Ferner muss die Freistellung vor der Urlaubsgewährung erfolgen. Eine nachträgliche Klassifizierung von freien Tagen als Urlaub ist rechtlich unmöglich. In diesen Fällen wäre der Urlaubsanspruch nicht erfüllt und der Mitarbeiter könnte auch diese Urlaubstage verlangen. Des Weiteren ist nach Ansicht des Gerichts eine zeitliche Festlegung der konkreten Urlaubstage nicht erforderlich. Dem Mitarbeiter ist es überlassen, die zeitliche Lage seines Urlaubs innerhalb des Freistellungszeitraums festzulegen. Dies gilt, sofern der Arbeitgeber bereit ist, während der Freistellung das Entgelt einschließlich des Urlaubsentgelts zu zahlen ohne eventuellen anderweitigen Verdienst des Mitarbeiters während des Zeitraums gegenzurechnen. Es kommt auch nicht darauf an, ob der Arbeitgeber freistellen durfte. Die unwiderrufliche Freistellung des Mitarbeiters war gewährt. Der Arbeitgeber hat den Urlaub gewährt. Der Urlaubsanspruch wurde somit erfüllt. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses gab es keine Resturlaubsansprüche, die finanziell abzugelten waren. (ks).

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