Dienstag, 7. Juli 2015
Erfüllung des Urlaubsanspruchs nur nach vorheriger unwiderruflicher Freistellung
Das Bundesarbeitsgericht hat am 16.
Juli 2013 (Az. 9 AZR 50/12) entschieden, dass die Erfüllung eines Anspruchs auf
Erholungsurlaub voraussetzt, dass der Arbeitnehmer im Voraus durch eine
unwiderrufliche Freistellungserklärung des Arbeitgebers zu Erholungszwecken von
seiner sonst bestehenden Arbeitspflicht befreit wird. Arbeitgeber und
Arbeitnehmer vereinbarten in 2008 im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens,
dass das Arbeitsverhältnis zum 31. Dezember 2009 enden sollte. Im Juni 2009
erklärte der Arbeitgeber dem Mitarbeiter gegenüber, dass er ihn für die letzten
6 Monate des Arbeitsverhältnisses unwiderruflich von der Verpflichtung zur
Arbeitsleistung freistellen werde. Noch bestehende Resturlaubsansprüche sollen
von ihm in dieser Zeit in Natur eingebracht werden. Damit war der Arbeitnehmer
nicht einverstanden. Er klagte gegen die Freistellung und klagte auf
finanzielle Abgeltung von 17 Urlaubstagen. Damit hatte er vor allen drei
Instanzen der Arbeitsgerichte keinen Erfolg.
Das
Bundesarbeitsgericht stellte in seiner Entscheidung klar, dass zur Gewährung
von Urlaub nur eine unwiderrufliche Freistellung in Frage kommt. Bereits mit
seiner Entscheidung vom 19. Mai 2009 (9 AZR 433/08) zeigte das Gericht auf,
dass eine lediglich widerrufliche Freistellung für die Gewährung von Urlaub
ungeeignet ist. Im Gegensatz dazu reicht für einen Ausgleich eines
Arbeitszeitkontos durch die Gewährung von Freizeit eine widerrufliche
Freistellung aus. Ferner muss die Freistellung vor der Urlaubsgewährung
erfolgen. Eine nachträgliche Klassifizierung von freien Tagen als Urlaub ist
rechtlich unmöglich. In diesen Fällen wäre der Urlaubsanspruch nicht erfüllt
und der Mitarbeiter könnte auch diese Urlaubstage verlangen. Des Weiteren ist
nach Ansicht des Gerichts eine zeitliche Festlegung der konkreten Urlaubstage
nicht erforderlich. Dem Mitarbeiter ist es überlassen, die zeitliche Lage
seines Urlaubs innerhalb des Freistellungszeitraums festzulegen. Dies gilt,
sofern der Arbeitgeber bereit ist, während der Freistellung das Entgelt einschließlich
des Urlaubsentgelts zu zahlen ohne eventuellen anderweitigen Verdienst des
Mitarbeiters während des Zeitraums gegenzurechnen. Es kommt auch nicht darauf
an, ob der Arbeitgeber freistellen durfte. Die unwiderrufliche Freistellung des
Mitarbeiters war gewährt. Der Arbeitgeber hat den Urlaub gewährt. Der
Urlaubsanspruch wurde somit erfüllt. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
gab es keine Resturlaubsansprüche, die finanziell abzugelten waren. (ks).
Abonnieren
Kommentare zum Post (Atom)
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen
Kommentare können nur durch die Redaktion freigeschaltet werden.