Das Bundesarbeitsgericht hat am 06. Mai 2014 (Az.: 9 AZR
678/12) entschieden, dass auch bei der Gewährung von unbezahltem Sonderurlaub
und dem damit verbundenen Ruhen des Arbeitsverhältnisses Urlaubsansprüche nach
dem Bundesurlaubsgesetz entstehen können. Dies kann auch nicht durch einen
Tarifvertrag wirksam ausgeschlossen werden. In dem vorliegenden Fall hatten
Arbeitgeber und Arbeitnehmerin aufgrund einer tariflichen Regelung einen
unbezahlten Sonderurlaub vereinbart. Nach dem Tarifvertrag sollte sich der Erholungsurlaub
für die Zeiten des Sonderurlaubes für jeden vollen Kalendermonat um 1/12 reduzieren.
Als das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des unbezahlten Sonderurlaubes durch Kündigung
der Arbeitnehmerin endete, forderte sie die Urlaubsabgeltung für 15 Tage
gesetzlichen Urlaub, die während des Sonderurlaubes entstanden sind. In der I.
Instanz wurde die Klage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht hat der Klage
stattgegeben. Das BAG bestätigte diese Entscheidung.
Es stellt in seiner Entscheidung klar, dass für das
Entstehen des Urlaubsanspruchs allein das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses
Voraussetzung ist. Der Urlaubsanspruch steht nicht unter der Bedingung, dass
der Arbeitnehmer im Bezugszeitraum eine Arbeitsleistung erbracht hat. Damit
entstehen Urlaubsansprüche auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis ruht. Es ist
nicht erforderlich, dass das Ruhen des Arbeitsverhältnisses sich nicht auf das
gesundheitliche Unvermögen des Arbeitnehmers zur Arbeitsleistung beruht. Etwas
anderes gilt hinsichtlich des gesetzlichen Urlaubes nur, wenn dies aufgrund
spezialgesetzlicher Regelung ausdrücklich geregelt ist. Im § 17 Abs. 1 BEEG, §
4 Abs. 1 ArbPlSchG und dem § 4 Abs. 4 PflegeZG sind entsprechende Kürzungsmöglichkeiten
bei Elternzeit, Wehrdienst oder Pflegezeit enthalten. Daraus kann jedoch kein
allgemeiner Grundsatz für jeden Fall des unbezahlten Sonderurlaubs hergeleitet
werden.
Aus der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes ist zu
entnehmen, dass bei der Gewährung von unbezahltem Sonderurlaub eine besondere
Sorgfalt aufzubringen ist. Zwar erging die Entscheidung des BAG nur zum
gesetzlichen Urlaubsanspruch, sofern jedoch im Tarifvertrag eine
Kürzungsmöglichkeit bei Sonderurlaub nicht enthalten ist, gilt dies auch für
den tariflichen Mehrurlaub bzw. bei Nichtregelung im Arbeitsvertrag für den
arbeitsvertraglichen Mehrurlaub. Alternativ zur Gewährung eines unbezahlten
Sonderurlaubes ist es daher durchaus zu empfehlen, dass Arbeitnehmer und
Arbeitgeber die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vereinbaren mit dem
gleichzeitigen Anspruch auf Wiedereinstellung nach Ablauf des Zeitraumes, der
für den Sonderurlaub vorgesehen ist. In diesem Fall besteht während des
Sonderurlaubes kein Arbeitsverhältnis und damit auch kein Urlaubsanspruch. Der
Arbeitnehmer hat aber gleichzeitig die Sicherheit, dass aufgrund der
vertraglichen Vereinbarung nach Ablauf des gewünschten Zeitraumes auch ein
Arbeitsverhältnis wieder innehat. (ks).
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