Donnerstag, 18. August 2016

Bounus gerichtlich überprüfen

Behält sich der Arbeitgeber vertraglich vor, über die Höhe eines Bonusanspruchs nach billigem Ermessen zu entscheiden, unterliegt diese Entscheidung der vollen gerichtlichen Überprüfung. Entspricht die Entscheidung nicht billigem Ermessen, ist sie unverbindlich und die Höhe des Bonus durch das Gericht festzusetzen.

Der Kläger war vom 1. Januar 2010 bis zum 30. September 2012 bei der deutschen Niederlassung der Beklagten, einer internationalen Großbank, als Managing Director beschäftigt. Vertraglich war vereinbart, dass der Kläger am jeweils gültigen Bonussystem teilnimmt. Entsprechend der vertraglichen Vereinbarung erhielt er für das Geschäftsjahr 2009 eine Leistung in Höhe von 200.000 Euro, für das Geschäftsjahr 2010 eine Leistung in Höhe von 9.920 Euro. Für das Jahr 2011 erhielt der Kläger keinen Bonus. Andere Mitarbeiter erhielten Leistungen, die sich der Höhe nach überwiegend zwischen einem Viertel und der Hälfte der jeweiligen Vorjahresleistung bewegten.

Mit seiner Klage begehrte der Kläger die Zahlung eines Bonus für das Geschäftsjahr 2011, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wurde, mindestens aber 52.480 Euro. Das Arbeitsgericht verurteilte die Beklagte zur Zahlung eines Bonus in Höhe von 78.720 Euro. Das Landesarbeitsgericht wies die Klage mit der Begründung ab, der Kläger habe keine hinreichenden Anhaltspunkte vorgetragen, die eine gerichtliche Festsetzung der Bonushöhe ermöglichten.

Die Revision des Klägers hatte vor dem Bundesarbeitsgerichts (BAG) Erfolg. Nach Auffassung des Gerichts hat der Kläger nach den vertraglichen Vereinbarungen einen Anspruch auf einen Bonus, der vom Arbeitgeber nach billigem Ermessen festzusetzen war. Mangels hinreichender Darlegungen des Arbeitgebers zur Berechtigung einer Festsetzung auf Null für das Jahr 2011 war diese Festsetzung unverbindlich. Die Leistungsbestimmung hat in einem solchen Fall gemäß § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB durch das Gericht zu erfolgen. Grundlage ist dafür der Sachvortrag der Parteien.

Äußert sich der bestimmungsberechtigte Arbeitgeber zu bestimmten Faktoren nicht, geht dies nach Auffassung des BAG nicht zu Lasten des Arbeitnehmers. Von diesem kann kein Vortrag zu Umständen verlangt werden, wie z.B. der Höhe eines Bonustopfes, die außerhalb seines Kenntnisbereichs liegen. Vielmehr ist die Leistung durch das Gericht aufgrund der aktenkundig gewordenen Umstände (z.B. Höhe der Leistung in den Vorjahren, wirtschaftliche Kennzahlen, Ergebnis einer Leistungsbeurteilung) festzusetzen.


Da die gerichtliche Bestimmung der Leistung regelmäßig Sache der Tatsacheninstanzen ist, hat das BAG den Rechtsstreit an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

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