Behält sich der Arbeitgeber vertraglich vor, über die Höhe
eines Bonusanspruchs nach billigem Ermessen zu entscheiden, unterliegt diese
Entscheidung der vollen gerichtlichen Überprüfung. Entspricht die Entscheidung
nicht billigem Ermessen, ist sie unverbindlich und die Höhe des Bonus durch das
Gericht festzusetzen.
Der Kläger war vom 1. Januar 2010 bis zum 30. September 2012
bei der deutschen Niederlassung der Beklagten, einer internationalen Großbank,
als Managing Director beschäftigt. Vertraglich war vereinbart, dass der Kläger
am jeweils gültigen Bonussystem teilnimmt. Entsprechend der vertraglichen
Vereinbarung erhielt er für das Geschäftsjahr 2009 eine Leistung in Höhe von
200.000 Euro, für das Geschäftsjahr 2010 eine Leistung in Höhe von 9.920 Euro.
Für das Jahr 2011 erhielt der Kläger keinen Bonus. Andere Mitarbeiter erhielten
Leistungen, die sich der Höhe nach überwiegend zwischen einem Viertel und der
Hälfte der jeweiligen Vorjahresleistung bewegten.
Mit seiner Klage begehrte der Kläger die Zahlung eines Bonus
für das Geschäftsjahr 2011, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt
wurde, mindestens aber 52.480 Euro. Das Arbeitsgericht verurteilte die Beklagte
zur Zahlung eines Bonus in Höhe von 78.720 Euro. Das Landesarbeitsgericht wies
die Klage mit der Begründung ab, der Kläger habe keine hinreichenden
Anhaltspunkte vorgetragen, die eine gerichtliche Festsetzung der Bonushöhe
ermöglichten.
Die Revision des Klägers hatte vor dem Bundesarbeitsgerichts
(BAG) Erfolg. Nach Auffassung des Gerichts hat der Kläger nach den
vertraglichen Vereinbarungen einen Anspruch auf einen Bonus, der vom
Arbeitgeber nach billigem Ermessen festzusetzen war. Mangels hinreichender
Darlegungen des Arbeitgebers zur Berechtigung einer Festsetzung auf Null für
das Jahr 2011 war diese Festsetzung unverbindlich. Die Leistungsbestimmung hat
in einem solchen Fall gemäß § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB durch das Gericht zu
erfolgen. Grundlage ist dafür der Sachvortrag der Parteien.
Äußert sich der bestimmungsberechtigte Arbeitgeber zu
bestimmten Faktoren nicht, geht dies nach Auffassung des BAG nicht zu Lasten
des Arbeitnehmers. Von diesem kann kein Vortrag zu Umständen verlangt werden,
wie z.B. der Höhe eines Bonustopfes, die außerhalb seines Kenntnisbereichs
liegen. Vielmehr ist die Leistung durch das Gericht aufgrund der aktenkundig
gewordenen Umstände (z.B. Höhe der Leistung in den Vorjahren, wirtschaftliche
Kennzahlen, Ergebnis einer Leistungsbeurteilung) festzusetzen.
Da die gerichtliche Bestimmung der Leistung regelmäßig Sache
der Tatsacheninstanzen ist, hat das BAG den Rechtsstreit an das
Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
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