Die Kosten einer Geburtstagsfeier, zu der ausschließlich
Arbeitskollegen eingeladen wurden, sind als Werbungskosten abziehbar. Dies hat
das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 12. November 2015 entschieden.
Der Kläger ist alleiniger Geschäftsführer einer GmbH. Anlässlich seines 60.
Geburtstages lud er rund 70 Personen zu einer Geburtstagsfeier ein. Es handelte
sich dabei ausschließlich um Arbeitskollegen beziehungsweise Mitarbeiter,
einige Rentner und den Aufsichtsratsvorsitzenden. Die Feier fand in Räumen des
Unternehmens statt.
In seiner Einkommensteuererklärung machte der Kläger die
Aufwendungen für die Geburtstagsfeier (2.470 Euro) als Werbungskosten bei
seinen Arbeitseinkünften geltend. Das beklagte Finanzamt erkannte die
Aufwendungen nicht an. Dagegen klagte der Kläger und bekam Recht. Die
Bewirtungskosten könnten als Werbungskosten abgezogen werden, weil die
Geburtstagsfeier beruflich veranlasst gewesen sei, so das Finanzgericht
Rheinland-Pfalz.
Ein Geburtstag stelle zwar ein privates Ereignis dar. Der
Kläger habe allerdings zu der fraglichen Feier keine privaten Freunde oder
Verwandte eingeladen, sondern nur Personen aus dem beruflichen Umfeld. Die
Veranstaltung sei in Räumen des Arbeitgebers (Werkstatthalle) und - zumindest
teilweise - während der Arbeitszeit durchgeführt worden. Manche Gäste hätten
sogar noch ihre Arbeitskleidung getragen. Bei der gebotenen Gesamtwürdigung sei
deshalb von beruflich veranlassten Aufwendungen auszugehen. (em/tl).
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