Samstag, 9. Juli 2016

Geschäftsführer feiert Geburtstag im Betrieb

Die Kosten einer Geburtstagsfeier, zu der ausschließlich Arbeitskollegen eingeladen wurden, sind als Werbungskosten abziehbar. Dies hat das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 12. November 2015 entschieden. Der Kläger ist alleiniger Geschäftsführer einer GmbH. Anlässlich seines 60. Geburtstages lud er rund 70 Personen zu einer Geburtstagsfeier ein. Es handelte sich dabei ausschließlich um Arbeitskollegen beziehungsweise Mitarbeiter, einige Rentner und den Aufsichtsratsvorsitzenden. Die Feier fand in Räumen des Unternehmens statt.

In seiner Einkommensteuererklärung machte der Kläger die Aufwendungen für die Geburtstagsfeier (2.470 Euro) als Werbungskosten bei seinen Arbeitseinkünften geltend. Das beklagte Finanzamt erkannte die Aufwendungen nicht an. Dagegen klagte der Kläger und bekam Recht. Die Bewirtungskosten könnten als Werbungskosten abgezogen werden, weil die Geburtstagsfeier beruflich veranlasst gewesen sei, so das Finanzgericht Rheinland-Pfalz.

Ein Geburtstag stelle zwar ein privates Ereignis dar. Der Kläger habe allerdings zu der fraglichen Feier keine privaten Freunde oder Verwandte eingeladen, sondern nur Personen aus dem beruflichen Umfeld. Die Veranstaltung sei in Räumen des Arbeitgebers (Werkstatthalle) und - zumindest teilweise - während der Arbeitszeit durchgeführt worden. Manche Gäste hätten sogar noch ihre Arbeitskleidung getragen. Bei der gebotenen Gesamtwürdigung sei deshalb von beruflich veranlassten Aufwendungen auszugehen. (em/tl).

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