
In seiner Einkommensteuererklärung machte der Kläger die
Aufwendungen für die Geburtstagsfeier (2.470 Euro) als Werbungskosten bei
seinen Arbeitseinkünften geltend. Das beklagte Finanzamt erkannte die
Aufwendungen nicht an. Dagegen klagte der Kläger und bekam Recht. Die
Bewirtungskosten könnten als Werbungskosten abgezogen werden, weil die
Geburtstagsfeier beruflich veranlasst gewesen sei, so das Finanzgericht
Rheinland-Pfalz.
Ein Geburtstag stelle zwar ein privates Ereignis dar. Der
Kläger habe allerdings zu der fraglichen Feier keine privaten Freunde oder
Verwandte eingeladen, sondern nur Personen aus dem beruflichen Umfeld. Die
Veranstaltung sei in Räumen des Arbeitgebers (Werkstatthalle) und - zumindest
teilweise - während der Arbeitszeit durchgeführt worden. Manche Gäste hätten
sogar noch ihre Arbeitskleidung getragen. Bei der gebotenen Gesamtwürdigung sei
deshalb von beruflich veranlassten Aufwendungen auszugehen. (em/tl).
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