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In den letzten Jahren mehren sich die Entscheidungen der
Arbeitsgerichte zu Kündigungen aufgrund von Facebookeinträgen von
Arbeitnehmern. Dabei setzt sich nur ein bekanntes Problem in die modernen
Zeiten fort. Ging es früher eher um Gespräche, ist es heute der Eintrag in den
sozialen Netzwerken.
Das Arbeitsgericht Duisburg hatte im September 2012 (Az.:
5 Ca 949/12) einen ebensolchen Fall zu entscheiden. Ein Mitarbeiter war
aufgrund eines operativen Eingriffs arbeitsunfähig. Ihn ärgerte, dass
Arbeitskollegen laut Zweifel an seiner Erkrankung äußerten. In dieser Situation
ließ er sich zu einem Kommentar auf seiner Facebookseite hinreißen. Darin
bezeichnete er seine Arbeitskollegen als Klugscheißer und Arschkriecher. Nach
seiner Rückkehr hat der Arbeitgeber ihn aufgrund der denunzierenden Äußerungen
auf Facebook fristlos, hilfsweise ordentlich entlassen. Das Arbeitsgericht
erklärte die Kündigungen für unwirksam. Es erkannte an, dass es sich hierbei um
ehrverletzende Äußerungen der Kollegen handelt. Damit hat sich der Arbeitnehmer
auch vertragswidrig verhalten. Derartige Beleidigungen sind grundsätzlich
geeignet, Störungen des Arbeitsverhältnisses herbeizuführen. Jedoch sei im
Rahmen eine Abmahnung des Arbeitnehmers vorzuziehen. Das Gericht verwies zu
Recht darauf hin, dass das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung zu beachten
ist. Darunter fallen auch polemischen oder verletzenden Formulierungen.
Formalbeleidigung, Schmähungen und unwahre Tatsachenbehauptungen genießen
dagegen nicht den Schutz des Grundgesetzes. Eingeschränkt wird die
Meinungsfreiheit durch das Grundrecht der persönlichen Ehre gem. Art. 5 Abs. 2
GG. In die Beurteilung der Kündigung ist mit einzubeziehen, wie sich der
Umgangston im Betrieb darstellt, in welchem psychischen Zustand sich der
jeweilige Arbeitnehmer befand und wie sich die Situation nach Ort und Zeitpunkt
gestaltete. Dagegen haben Kommentareinstellungen bei Facebook "einen
anderen Charakter als wörtliche Äußerungen, die aufgrund ihrer Flüchtigkeit
nicht derart einschneidende Wirkung für die betroffenen Mitarbeiter hat. Die
Einstellungen bei Facebook stellen eine Verkörperung der beleidigenden Äußerungen
dar, die für andere, soweit sie nicht gelöscht wird, immer wieder nachlesbar
ist und somit nachhaltig in die Rechte der Betroffenen eingreift. Auch werden
die Einträge bei Facebook das Risiko, dass Folgeeinträge beispielsweise in Form
von Kommentaren oder durch eigene Einträge erfolgen, die wiederum die
betroffene Person erneut und in anderer Form beleidigen bis hin zur Gefahr des
sogenannten Internetmobbing." Es heißt nicht ohne Grund: "Das
Internet vergisst nie" Dabei ist unerheblich, dass die Äußerungen nur eine
Gruppe von Menschen zugänglich waren, dem auch Arbeitskollegen angehörten. Für
das Gericht war jedoch entscheidend, dass in dem Kommentar des Arbeitnehmers
kein konkreter Arbeitskollege genannt worden ist und dass die Äußerungen im
Affekt, d.h. als emotionale Reaktion auf das Verhalten seiner Kollegen,
getätigt wurden.
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