Freitag, 10. Juli 2015

Gefahr des Jobverlustes durch Beleidigungen in Facebook

Bild: Shulz design - Fotolia
In den letzten Jahren mehren sich die Entscheidungen der Arbeitsgerichte zu Kündigungen aufgrund von Facebookeinträgen von Arbeitnehmern. Dabei setzt sich nur ein bekanntes Problem in die modernen Zeiten fort. Ging es früher eher um Gespräche, ist es heute der Eintrag in den sozialen Netzwerken.

Das Arbeitsgericht Duisburg hatte im September 2012 (Az.: 5 Ca 949/12) einen ebensolchen Fall zu entscheiden. Ein Mitarbeiter war aufgrund eines operativen Eingriffs arbeitsunfähig. Ihn ärgerte, dass Arbeitskollegen laut Zweifel an seiner Erkrankung äußerten. In dieser Situation ließ er sich zu einem Kommentar auf seiner Facebookseite hinreißen. Darin bezeichnete er seine Arbeitskollegen als Klugscheißer und Arschkriecher. Nach seiner Rückkehr hat der Arbeitgeber ihn aufgrund der denunzierenden Äußerungen auf Facebook fristlos, hilfsweise ordentlich entlassen. Das Arbeitsgericht erklärte die Kündigungen für unwirksam. Es erkannte an, dass es sich hierbei um ehrverletzende Äußerungen der Kollegen handelt. Damit hat sich der Arbeitnehmer auch vertragswidrig verhalten. Derartige Beleidigungen sind grundsätzlich geeignet, Störungen des Arbeitsverhältnisses herbeizuführen. Jedoch sei im Rahmen eine Abmahnung des Arbeitnehmers vorzuziehen. Das Gericht verwies zu Recht darauf hin, dass das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung zu beachten ist. Darunter fallen auch polemischen oder verletzenden Formulierungen. Formalbeleidigung, Schmähungen und unwahre Tatsachenbehauptungen genießen dagegen nicht den Schutz des Grundgesetzes. Eingeschränkt wird die Meinungsfreiheit durch das Grundrecht der persönlichen Ehre gem. Art. 5 Abs. 2 GG. In die Beurteilung der Kündigung ist mit einzubeziehen, wie sich der Umgangston im Betrieb darstellt, in welchem psychischen Zustand sich der jeweilige Arbeitnehmer befand und wie sich die Situation nach Ort und Zeitpunkt gestaltete. Dagegen haben Kommentareinstellungen bei Facebook "einen anderen Charakter als wörtliche Äußerungen, die aufgrund ihrer Flüchtigkeit nicht derart einschneidende Wirkung für die betroffenen Mitarbeiter hat. Die Einstellungen bei Facebook stellen eine Verkörperung der beleidigenden Äußerungen dar, die für andere, soweit sie nicht gelöscht wird, immer wieder nachlesbar ist und somit nachhaltig in die Rechte der Betroffenen eingreift. Auch werden die Einträge bei Facebook das Risiko, dass Folgeeinträge beispielsweise in Form von Kommentaren oder durch eigene Einträge erfolgen, die wiederum die betroffene Person erneut und in anderer Form beleidigen bis hin zur Gefahr des sogenannten Internetmobbing." Es heißt nicht ohne Grund: "Das Internet vergisst nie" Dabei ist unerheblich, dass die Äußerungen nur eine Gruppe von Menschen zugänglich waren, dem auch Arbeitskollegen angehörten. Für das Gericht war jedoch entscheidend, dass in dem Kommentar des Arbeitnehmers kein konkreter Arbeitskollege genannt worden ist und dass die Äußerungen im Affekt, d.h. als emotionale Reaktion auf das Verhalten seiner Kollegen, getätigt wurden.

Grundsätzlich riskiert jeder Arbeitnehmer mit einem negativen Facebookeintrag über Kollegen, Vorgesetzte und seinen Arbeitgeber seinen Arbeitsplatz. Ob diese Darstellung noch von der Meinungsfreiheit des Artikel 5 Grundgesetz gedeckt sind, hängt insbesondere auch von den Umständen ab. (ks).

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