Freitag, 6. Januar 2017

Vorsteuerabzug rückwirkend

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 20.10.2016, veröffentlicht am 21.12.2016, entschieden, dass die Rechnungsberichtigung nach § 31 Abs. 5 UStDV auf den Zeitpunkt zurückwirkt, in dem die Rechnung ursprünglich ausgestellt wurde. Er gibt damit seine frühere Rechtsprechung auf, wonach der Vorsteuerabzug erst im Zeitpunkt der Berichtigung möglich war.
Im Entscheidungsfall hatte die Betriebsprüfung den Vorsteuerabzug aus verschiedenen Rechnungen nicht gewährt, da in den Rechnungen die Art der erbrachten Leistungen nicht hinreichend genau bezeichnet war. So wurde von einer Anwaltskanzlei „das vereinbarte Beraterhonorar“ abgerechnet; eine Unternehmensberatung rechnete „für allgemeine wirtschaftliche Beratung im (Zeitraum) …“ bzw. „für zusätzliche betriebswirtschaftliche Beratung (Zeitraum) … pauschal wie vereinbart“ ab. Weitere Unterlagen wurden nicht in Bezug genommen.

Nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhob das Unternehmen Klage und legte während des laufenden Verfahrens berichtigte Rechnungen vor. Das Finanzgericht wies die Klage ab. Der BFH gab hingegen der Klägerin Recht. Unter Anwendung der Grundsätze des sogenannten Senatex-Urteils des EuGH hält der BFH ausdrücklich nicht länger an seiner entgegenstehenden Auffassung fest, dass erst im Zeitpunkt der Berichtigung der Vorsteuerabzug zuzulassen ist. Vielmehr wirkt die Berichtigung auf den Zeitpunkt zurück, in dem die Rechnung ursprünglich ausgestellt wurde.

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