Dienstag, 7. Juli 2015

Kündigung nach Mindestlohnforderung

Verlangt ein Arbeitnehmer den gesetzlichen Mindestlohn für seine Arbeit und erhält er daraufhin die Kündigung, so ist diese unwirksam. Das entschied das Arbeitsgericht Berlin in einem aktuellen Fall. Folgender Sachverhalt lag der Entscheidung zu Grunde.

Im Arbeitsvertrag des Arbeitnehmers war eine wöchentliche Arbeitszeit von 14 Stunden vereinbart. Für seine Tätigkeit als Hausmeister erhielt er monatlich 315 Euro, mithin einen Stundenlohn von 5,19 Euro. Für die vereinbarte Zeit verlangte der Arbeitnehmer nun die Zahlung von 8,50 Euro je Stunde. Der Arbeitgeber bot daraufhin die Minderung der vereinbarten Stunden auf monatlich 32 verbunden mit einer Vergütung von 325 Euro an. Die geänderten Bedingungen lehnte der Arbeitnehmer jedoch ab. Daraufhin erhielt er die Kündigung.


Das Gericht hielt die Kündigung für unwirksam. Sie stelle eine verbotene Maßregelung im Sinne des § 612a BGB dar. Demnach darf ein Arbeitnehmer bei einer Vereinbarung oder einer Maßnahme nicht benachteiligt werden, weil er in zulässiger Weise seine Rechte ausübt. Aber genau das bewirke die vorliegende Kündigung. Zu Recht habe der Arbeitnehmer seinen Mindestlohnanspruch geltend gemacht. Die daraufhin ausgesprochene Kündigung sei unwirksam. (tl).

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